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Das neue Gesetz will ereichen, dass dem Willen des Betreuten
weitestgehend entsprochen werden kann. Ziel ist es, dem Betroffenen
Fürsorge und Schutz bei einem gröstmöglichen Maß an Selbstbestimmung
zu gewährleisten. Eine Betreuung wird dann eingeleitet, wenn
ein Mensch aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer
körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine
Angelegenheiten nichtmehr selbst besorgen kann.
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Ihm
wird ein Betreuuer zur Seite gestellt, mit dem er vertrauensvoll
seine Angelegenheit besprechen kann und der für ihn tätig
werden kann.
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